Lockerung der Brandschutzvorschriften für kleine Gebäude
Gute Neuigkeiten: Die Brandschutzvorschriften für die Holzenergie konnten an diejenigen für fossile Energien angeglichen werden.
Auf Antrag unseres Partnerverbandes SFIH an die VKF (Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen) wurde eine Vorgabe in der Brandschutzvorschrift 24-15 Wärmetechnische Anlagen in einer FAQ präzisiert.
Es geht um Ziffer 3.2, in welcher die Anforderungen an den Aufstellraum von Feuerungen in Gebäuden mit geringen Abmessungen beschrieben werden. In Ziffer 3.2, Absatz 1 ist beschrieben, dass die Bauart und der Ausbau des Raumes beliebig sein können, wenn Feuerungen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen im Einsatz sind. In Ziffer 3.2, Absatz 3 steht geschrieben, dass für einen Aufstellraum in welchem eine mit Festbrennstoffen betriebene Anlage aufgestellt ist, mindestens mit Feuerwiderstand EI 30 gearbeitet werden muss.
Der SFIH hat angefragt, ob die Regelung aus Absatz 1 auch für Holzfeuerungen übernommen werden könne. Technologisch sei kein Nachteil vorhanden. Dies hat die VKF nun mit der FAQ-Nr. 24-009 beantwortet.
Aufgrund des technischen Fortschritts kann auf die geforderte Brandabschnittsbildung verzichtet werden, wenn die Nennwärmeleistung der Heizkessel kleiner ist als 50 kW. Dies gilt jedoch nur in Einfamilienhäusern und Gebäuden geringer Abmessung. Zudem gilt es nur für die Brennstoffe Pellets, Hackschnitzel und Stückholz. Die maximal mögliche Lagermenge im Heizraum sind für Pellets- und Stückholzfeuerungen auf 1.5 m3 limitiert.